DBA Katar Artikel 4 ANSÄSSIGE PERSON, BGBl. III Nr. 52/2012, gültig ab 07.03.2012

Artikel 4 ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person":

a) in Österreich eine Person, die nach österreichischem Recht dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch Österreich und seine Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in Österreich nur mit Einkünften aus Quellen in Österreich oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist; und

b) in Katar eine natürliche Person, die eine ständige Wohnstätte, den Mittelpunkt der Lebensinteressen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Katar hat, und eine Gesellschaft, die in Katar errichtet wurde oder dort ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat. Der Ausdruck umfasst auch den Staat Katar und seine Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

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