Artikel 29 IN-KRAFT-TRETEN
(1) Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege mit, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit dieses Abkommen nach ihrem Recht in Kraft tritt. Dieses Abkommen tritt am 30. Tage ab dem Tage in Kraft, an dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt.
(2) Dieses Abkommen findet daraufhin Anwendung:
a) hinsichtlich der im Abzugswege an der Quelle eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das unmittelbar dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und
b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das unmittelbar dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
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