DBA Katar Artikel 21 STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN, BGBl. III Nr. 52/2012, gültig ab 07.03.2012

Artikel 21 STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN

(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

(2) Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht.

(3) In Bezug auf Zuschüsse, Stipendien und Vergütungen für eine Beschäftigung, die nicht von Absatz 1 umfasst sind, stehen einem Studenten, Lehrling oder Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 während der Ausbildung oder dem Praktikum zusätzlich dieselben Ausnahmen, Befreiungen oder Ermäßigungen in Bezug auf Steuern zu, wie einer in dem Staat, in dem er sich aufhält, ansässigen Person.

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