Artikel 17 KÜNSTLER UND SPORTLER
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7,14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind von der Besteuerung in diesem anderen Staat ausgenommen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus Mitteln eines der Vertragsstaaten, einer seiner Gebietskörperschaften, einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird oder wenn der Aufenthalt im Rahmen eines Kulturabkommens oder einer Vereinbarung zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten stattfindet.
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