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DBA Kanada Artikel 26 Informationsaustausch und Amtshilfe, BGBl. III Nr. 2/2001, gültig von 29.01.2001 bis 30.09.2013

Artikel 26 Informationsaustausch und Amtshilfe

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern maßgeblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Die Durchführung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern schließt auch finanzstrafrechtliche Erhebungen in bezug auf Finanzvergehen, die sich auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern beziehen, ein. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einen regelmäßigen Informationsaustausch vereinbaren. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln in bezug auf Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; oder

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

3. Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so wird der andere Vertragsstaat die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auf die gleiche Weise einholen, als handle es sich dabei um die eigenen Steuern, auch wenn der andere Staat zu diesem Zeitpunkt die Informationen nicht benötigt. Über besonderes Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats bemüht sich die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, Informationen nach diesem Artikel in gewünschter Form zur Verfügung zu stellen, wie etwa qualifizierte Zeugenaussagen (depositions of witnesses) und Kopien unredigierter Originaldokumente (einschließlich Bücher, Papiere, Erklärungen, Aufzeichnungen, Konten oder Schriftstücke), und zwar im gleichen Umfang, wie diese Aussagen und Dokumente nach den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des anderen Staates in bezug auf seine eigenen Steuern beschafft werden können.

4. Die vorstehenden Absätze dieses Artikels finden in gleicher Weise auf Amtshilfeleistungen Anwendung, die nach den Verfahrensvorschriften eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (einschließlich der Amtshilfe bei anhängigen Gerichtsverfahren in Steuersachen) erbracht werden. Ersuchen um Verhaftungen von Personen sind jedoch von diesem Abkommen nicht erfaßt.

5. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern insoweit Hilfe zu leisten, als dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die durch dieses Abkommen gewährte Entlastung von der Steuer eines Vertragsstaats nicht Personen zugutekommt, die hiezu nicht berechtigt sind, wobei vorausgesetzt wird, daß

a) der ersuchende Staat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung eines Dokumentes beibringt, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die darin aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind;

b) ein Dokument, das gemäß diesem Absatz beigebracht wird, von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklärt wird. Es wird weiters bestimmt, daß dieses Dokument nach geltendem österreichischen Recht von den Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar erklärt wird;

c) der ersuchte Staat bei der Vollstreckung nach den Rechtsvorschriften vorgeht, die für die Vollstreckung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt; und

d) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen ausschließlich der Entscheidung durch die zuständige Stelle des ersuchenden Staates vorbehalten sind.

Dieser Absatz verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von jenen abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die seiner Souveränität, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wesentlichen Interessen widersprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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