TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
DBA Kanada Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, BGBl. Nr. 77/1981, gültig von 17.02.1981 bis 28.01.2001

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen oder einer Beteiligung daran) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie des zum Betrieb dieser Seeschiffe und Luftfahrzeuge gehörigen beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen nach Artikel 22 Absatz 3 besteuert werden darf.

(3) Auf Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, insoweit diese Gewinne dem unbeweglichen Vermögen oder dem beweglichen Betriebsvermögen zugerechnet werden können.

(4) Gewinne aus der Veräußerung von

a) Anteilen an einer Gesellschaft oder

b) einer Beteiligung an einem Trust des kanadischen Rechts, deren Vermögen vorwiegend aus in einem Vertragstaat gelegenen unbeweglichen Vermögen besteht, dürfen in diesem Staat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(6) Absatz 5 berührt nicht das Recht eines Vertragstaates, gemäß seinem innerstaatlichen Recht eine Steuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen zu erheben, die eine im anderen Vertragstaat ansässige natürliche Person erzielt hat, die

a) die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt oder dort mindestens zehn Jahre vor der Veräußerung des Vermögens ansässig war, und

b) die irgendwann innerhalb der der Veräußerung unmittelbar vorangehenden fünf Jahre im erstgenannten Staat ansässig war.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76648