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DBA Kanada Artikel 10 Dividenden, BGBl. Nr. 77/1981, gültig von 17.02.1981 bis 28.01.2001

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, wenn die in dem anderen Vertragstaat ansässige Person nutzungsberechtigter Empfänger der Dividenden ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Renten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist entweder Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

(5) Wenn eine Gesellschaft in einem Vertragstaat ansässig ist, darf der andere Vertragstaat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes hindern den anderen Staat jedoch nicht, die Dividenden aus einer Beteiligung zu besteuern, die tatsächlich zu einer im anderen Staat unterhaltenen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung gehört.

(6) Keine Bestimmung des Abkommens ist so auszulegen, als hindere sie einen Vertragstaat, jene Erträgnisse einer Gesellschaft, die einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind, einer Zusatzsteuer zu unterwerfen, die neben jener Steuer erhoben wird, der die Erträgnisse einer Gesellschaft unterliegen, die Staatsangehöriger dieses Staates ist; diese Zusatzsteuer darf 15 vom Hundert des Betrages jener Erträgnisse nicht übersteigen, die in den vorangegangenen Steuerjahren keiner solchen Zusatzsteuer unterworfen wurden. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck “Erträgnisse” die einer in einem Vertragstaat gelegenen Betriebstätte zurechenbaren Gewinne eines Jahres und der vorhergehenden Jahre vor Abzug der vorerwähnten Zusatzsteuer, jedoch nach Abzug aller anderen Steuern, die von solchen Gewinnen in diesem Staat erhoben werden; der Ausdruck umfaßt jedoch nicht die einer Betriebstätte einer Gesellschaft in einem Vertragstaat zurechenbaren Gewinne, die in einem Jahr erzielt wurden, in dem die Gesellschaft nicht vorwiegend in diesem Staat tätig gewesen ist.

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