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DBA Kanada AUSLEGUNGSPROTOKOLL, BGBl. III Nr. 208/2013, gültig ab 01.10.2013

AUSLEGUNGSPROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses zweiten Protokolls (des „Protokolls“) zur Abänderung des am unterzeichneten und durch ein erstes am unterzeichnetes Protokoll abgeänderten Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.

1. Es besteht Einvernehmen, dass die zuständige Behörde des Vertragsstaats, der um Informationen ersucht („ersuchender“ Staat), der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, der um Erteilung der Informationen ersucht wird („ersuchter“ Staat), zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung stellt, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden; und

f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Maßstab der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ für einen Informationsaustausch in Steuersachen im weitest möglichen Umfang sorgen soll und gleichzeitig klarstellen soll, dass Vertragsstaaten nicht frei sind Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung („fishing expeditions“) dienen, zu unternehmen oder Auskünfte zu erbeten, die wahrscheinlich für die steuerliche Situation eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht erheblich sind. Während Absatz 1 dieses Protokolls wichtige administrative Voraussetzungen enthält, die dazu dienen sollen sicherzustellen, dass keine Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions“) unternommen werden, müssen die Unterabsätze (a) bis (f) von Absatz 1 großzügig ausgelegt werden, um sicherzustellen, dass eine effektiver Informationsaustausch nicht beeinträchtigt wird.

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von den jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, englischer, und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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