DBA Kanada Artikel 30 Außerkrafttreten, BGBl. Nr. 77/1981, gültig ab 17.02.1981

Artikel 30 Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, das auf das Jahr, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, folgt, das Abkommen schriftlich im diplomatischen Weg gegenüber dem anderen Vertragstaat kündigen; in diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung:

a) hinsichtlich der im Abzugsweg an der Quelle eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist; und

b) hinsichtlich anderer Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten das Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am in zweifacher Ausfertigung in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleicherweise authentisch sind.

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