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DBA Kanada Artikel 3 Allgemeine Definitionen, BGBl. Nr. 77/1981, gültig ab 17.02.1981

Artikel 3 Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nicht anderes erfordert:

a) i) bedeutet der Ausdruck „Kanada“, in geographischem Sinn verwendet, das Gebiet von Kanada unter Einschluß der außerhalb der Küstengewässer Kanadas gelegenen Gebiete, innerhalb derer nach der Gesetzgebung Kanadas die Rechte Kanadas in bezug auf den Meeresgrund, den Meeresuntergrund und deren Bodenschätze ausgeübt werden können;

ii) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ in geographischem Sinn verwendet das Gebiet der Republik Österreich;

b) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, Kanada oder Österreich;

c) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften, unverteilte Nachlässe oder Trusts des kanadischen Rechts und alle anderen Personenvereinigungen;

d) bedeuten die Ausdrücke „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; der französische Ausdruck „societe“ umfaßt auch eine „corporation“ im Sinne der kanadischen Gesetzgebung;

e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:

i) in Kanada den „Minister of National Revenue“ oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Österreich den Bundesminister für Finanzen;

g) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die kanadische Steuer oder die österreichische Steuer;

h) umfaßt der Ausdruck „Staatsangehörige“:

i) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates besitzen;

ii) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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