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DBA Kanada Artikel 29 Inkrafttreten, BGBl. Nr. 77/1981, gültig ab 17.02.1981

Artikel 29 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Ottawa ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:

a) hinsichtlich der im Abzugsweg an der Quelle eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden; und

b) hinsichtlich anderer Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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