Artikel 28 Sonstige Bestimmungen
(1) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die Ansprüche auf Ausnahmen, Befreiungen, Abzüge, Steueranrechnungen oder andere Vergünstigungen, die zur Zeit oder künftig
a) durch die Gesetze eines der Vertragstaaten bei der Steuerfestsetzung dieses Vertragstaates oder
b) durch ein anderes Abkommen zwischen den Vertragstaaten eingeräumt werden, in keiner Weise beschränkt.
(2) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als hindere sie Kanada, Einkommensteile einer in Kanada ansässigen Person gemäß Abschnitt 91 des „Canadian Income Tax Act“ zu besteuern. Auf Einkünfte aus einer in Österreich von einer ausländischen Tochtergesellschaft einer in Kanada ansässigen Person tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit oder auf Einkünfte aus einer sonst in Österreich tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit findet die vorstehend angeführte Bestimmung des kanadischen Rechts keine Anwendung.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten dürfen zum Zweck der Anwendung des Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
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