Artikel 27 Diplomatische und konsularische Beamte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
(2) Ungeachtet des Artikels 4 dieses Abkommens gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen, konsularischen oder ständigen Vertretung eines Vertragstaates ist, die im anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat errichtet ist, für Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie im Entsendestaat in bezug auf ihr weltweites Gesamteinkommen den gleichen steuerlichen Verpflichtungen unterliegt wie Ansässige des Entsendestaates.
(3) Das Abkommen findet keine Anwendung auf Internationale Organisationen und deren Organe oder Beamte sowie auf Personen, die Mitglieder einer diplomatischen, konsularischen oder ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und sich in einem Vertragstaat aufhalten, und die in diesem Staat in bezug auf die Besteuerung ihres weltweiten Gesamteinkommens nicht den gleichen steuerlichen Verpflichtungen unterworfen sind wie Ansässige dieses Staates.
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