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DBA Kanada Artikel 25 Verständigungsverfahren, BGBl. Nr. 77/1981, gültig ab 17.02.1981

Artikel 25 Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie sich unvorgreiflich der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel mit einem schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe, die eine Abänderung der Besteuerung bewirken sollen an die zuständige Behörde des Vertragstaates wenden, in dem sie ansässig ist. Der Fall muß binnen zwei Jahren ab dem erstmaligen Bekanntwerden der Maßnahmen anhängig gemacht werden, die Anlaß für die dem Abkommen widersprechende Besteuerung waren.

(2) Hält die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall nach Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemeinsam beraten, wie

a) hinsichtlich der Übereinstimmung der Gewinnzurechnung an die in einem Vertragstaat ansässige Person und deren im anderen Vertragstaat gelegenen Betriebstätte;

b) hinsichtlich der übereinstimmenden Aufteilung von Einkünften zwischen einer in einem Vertragstaat ansässigen Person und einem verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 9

das Einvernehmen hergestellt werden kann.

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