DBA Kanada Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung, BGBl. Nr. 77/1981, gültig ab 17.02.1981

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) In Kanada wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Die nach österreichischem Recht und auf Grund dieses Abkommens von den aus Österreich stammenden Einkünften, Gewinnen und Veräußerungsgewinnen zu erhebende Steuer wird auf die von diesen Einkünften, Gewinnen und Veräußerungsgewinnen zu erhebende kanadische Steuer angerechnet; diese Anrechnung erfolgt gemäß den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Kanadas über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb Kanadas gezahlten Steuer sowie gemäß allfälliger – den Grundsatz dieser Vorschriften nicht berührender – künftiger Änderungen dieser Bestimmungen.

b) Eine in Kanada ansässige Gesellschaft darf für Zwecke der Berechnung der kanadischen Steuer bei der Ermittlung des in Kanada steuerpflichtigen Einkommens Dividenden, die ihr aus dem „befreiten Überschuß“ einer in Österreich ansässigen Tochtergesellschaft zufließen, absetzen; diese Absetzung erfolgt gemäß den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Kanadas über den „befreiten Überschuß einer ausländischen Tochtergesellschaft“ sowie gemäß allfälliger – den Grundsatz dieser Vorschriften nicht berührender – künftiger Änderungen dieser Bestimmungen.

(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus kanadischen Quellen, die nach diesem Abkommen in Kanada besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kanada gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Kanada besteuert werden dürfen, entfällt.

b) Verfügt eine in Österreich ansässige Gesellschaft mindestens über 25 vom Hundert des Aktienkapitals einer in Kanada ansässigen Gesellschaft, so nimmt Österreich, ungeachtet der lit. a, nach Maßgabe der österreichischen gesetzlichen Bestimmungen über die Behandlung von Schachteldividenden einschließlich allfälliger künftiger Änderungen dieser Bestimmungen, sofern dadurch nicht der Grundsatz dieser Vorschriften berührt wird, die ausgezahlten Dividenden von der Besteuerung des Einkommens und den Wert der Aktien von der Besteuerung des Vermögens aus.

(3) Bei Anwendung dieses Artikels gelten Einkünfte, Gewinne und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen dieses anderen Staates stammend.

(4) Hat eine in einem Vertragstaat ansässige Person Vermögen, das nach Artikel 22 im anderen Vertragstaat besteuert werden darf, so nimmt der erstgenannte Staat dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wäre.

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