DBA Kanada Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern, BGBl. Nr. 77/1981, gültig ab 17.02.1981

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a) in Kanada:

die Einkommensteuern, die von der kanadischen Regierung erhoben werden

(im folgenden als „kanadische Steuer“ bezeichnet);

b) in Österreich:

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Aufsichtsratsabgabe;

4. die Vermögensteuer;

5. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;

6. die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;

7. die Grundsteuer;

8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

9. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;

10. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

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