Artikel 19 Öffentliche Funktionen
(1) a) Vergütungen, die von einem Vertragstaat oder aus öffentlichen Kassen eines Vertragstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen aber nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn die Dienste in diesem Staat erbracht werden und der Empfänger in diesem Staat nicht ausschließlich zum Zwecke der Dienstleistung ansässig geworden ist.
(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, findet Absatz 1 keine Anwendung.
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