DBA Kanada Artikel 11 Zinsen, BGBl. III Nr. 2/2001, gültig ab 29.01.2001

Artikel 11 Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, sowie Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Der Ausdruck „Zinsen“ umfaßt jedoch keine der in Artikel 10 angeführten Einkünfte.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist entweder Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte oder feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

(7) Ungeachtet des Absatzes 2,

a) dürfen Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und für Obligationen, Schuldverschreibungen oder ähnliche Schuldverpflichtungen dieses Vertragstaates oder seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in dem anderen Staat besteuert werden, sofern der nutzungsberechtigte Empfänger dieser Zinsen eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person ist;

b) dürfen aus Österreich stammende und an eine in Kanada ansässige Person gezahlte Zinsen für Darlehen, die von der Exportförderungsvereinigung (Export Development Corporation) gegeben, garantiert oder gesichert werden, oder für andere Kredite oder Schuldverpflichtungen, die von der Exportförderungsvereinigung garantiert oder gesichert werden, nur in Kanada besteuert werden;

c) dürfen aus Kanada stammende und an eine in Österreich ansässige Person gezahlte Zinsen für Darlehen, die von der Österreichischen Kontrollbank AG gegeben, garantiert oder gesichert werden, oder für andere Kredite oder Schuldverpflichtungen, die von der Österreichischen Kontrollbank AG garantiert oder gesichert werden, nur in Österreich besteuert werden;

d) sind Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an die Zentralbank des anderen Vertragstaates gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen.

e) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die ausschließlich für Zwecke der Verwaltung oder der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer Pensionskassen oder sonstiger Vorsorgeeinrichtungen für Arbeitnehmer errichtet wurde und unterhalten wird, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern

i) die ansässige Person der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist und allgemein von der Besteuerung im anderen Staat ausgenommen ist, und

ii) die Zinsen nicht aus einer gewerblichen Tätigkeit oder von einer verbundenen Person bezogen werden;

f) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, dürfen nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn:

i) der Empfänger ein Unternehmen des anderen Staates und der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist und

ii) die Zinsen von diesem Unternehmen an ein Unternehmen des erstgenannten Staates für Schulden gezahlt werden, die anläßlich des Kaufes von Waren oder gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit entstanden sind, außer bei einem Geschäft oder Schuldverhältnis zwischen verbundenen Personen.

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