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DBA Japan PROTOKOLL, BGBl. III Nr. 167/2018, gültig ab 27.10.2018

PROTOKOLL

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die Republik Österreich und Japan die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

(1) Zu Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens:

Es gilt als vereinbart, dass die Benutzung von Einrichtungen oder Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Auslieferung unterhalten werden, nicht als Betriebstätte gelten, wenn diese Tätigkeiten nur vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten darstellen.

(2) Zu Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 7 des Abkommens:

a) Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens wird zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Regierungen der beiden Vertragsstaaten durch einen diplomatischen Notenwechsel verständigen, aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

„(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung seiner ansässigen Personen durch einen Vertragsstaat, sofern es sich nicht um die Vorteile handelt, die nach Artikel 7 Absatz 3 sowie den Artikeln 9, 18, 19, 23, 24, 25 und 28 gewährt werden.“

b) Die Absätze 1 bis 6 des Artikels 7 des Abkommens werden zu dem in lit. a genannten Zeitpunkt aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

„(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Absatz 2 zugerechnet werden können, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 23 handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Absatz 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden dürfen, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen wäre, das die gleichen oder ähnliche Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der von dem Unternehmen durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens wahrgenommenen Funktionen, eingesetzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken.

(3) Wenn in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats zugerechnet werden dürfen, berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Vertragsstaat besteuert wurden, wird der andere Vertragsstaat, soweit zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne erforderlich, eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vornehmen. Bei dieser Änderung werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erforderlichenfalls einander konsultieren.

(4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens gesondert behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch diesen Artikel nicht berührt.“

c) Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 bis 4 des Abkommens, in der Fassung der lit. a und lit. b, finden Anwendung auf Gewinne eines Unternehmens für Steuerjahre, die am oder nach dem in lit. a genannten Zeitpunkt beginnen. Bis zur Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 und des Artikels 7 Absätze 1 bis 4 des Abkommens in der Fassung der lit. a und lit. b finden weiterhin die ursprünglichen Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 bis 6 des Abkommens Anwendung.

(3) Zu Artikel 15 des Abkommens:

Es gilt als vereinbart, dass sich Artikel 15 des Abkommens auf die in diesem Artikel genannten Zahlungen bezieht, unabhängig davon, ob ein Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft eine Aufsichtstätigkeit oder eine leitende Tätigkeit ausübt.

(4) Zu Artikel 18 des Abkommens:

Der in Artikel 18 des Abkommens verwendete Begriff „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ bedeutet:

a) in Bezug auf Österreich:

i) die Österreichische Wirtschaftskammer

ii) eine Einrichtung, auf die sich die Regierungen der beiden Vertragsstaaten mittels Austausch diplomatischer Noten geeinigt haben; und

b) in Bezug auf Japan eine Einrichtung, auf die sich die Regierungen der beiden Vertragsstaaten durch einen diplomatischen Notenwechsel verständigen.

(5) Zu Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens:

a) Die zuständigen Behörden legen durch Verständigung ein Standardverfahren fest, mit dem sichergestellt werden soll, dass ein Schiedsspruch innerhalb von zwei Jahren nach einem Schiedsantrag im Sinne des Artikels 25 Absatz 5 des Abkommens umgesetzt wird, es sei denn, dass Maßnahmen oder die Untätigkeit einer unmittelbar von dem Fall betroffenen Person, für die der Schiedsantrag gestellt wurde, die Lösung des Falles behindern oder die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und diese Person sich auf andere Weise einigen.

b) Eine Schiedsstelle wird entsprechend den folgenden Regeln eingerichtet:

i) Eine Schiedsstelle besteht aus drei Schiedsrichtern mit Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet internationaler Steuersachen.

ii) Jede zuständige Behörde der Vertragsstaaten bestellt einen Schiedsrichter, unabhängig davon, ob dieser ein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist oder nicht. Die beiden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestellten Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der gemäß den von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbarten Verfahren den Vorsitz der Schiedsstelle ausübt.

iii) Kein Schiedsrichter darf bei den Steuerbehörden der beiden Vertragsstaaten beschäftigt sein, noch darf er sich in einer Funktion mit dem Fall, für den der Schiedsantrag gestellt wurde, befasst haben. Der dritte Schiedsrichter darf nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem der beiden Vertragsstaaten haben und bei keinem der beiden Vertragsstaaten beschäftigt sein oder gewesen sein.

iv) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sich alle Schiedsrichter und ihre Mitarbeiter vor ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Schiedsverfahrens in Erklärungen, die den beiden zuständigen Behörden der Vertragsstaaten übermittelt werden, verpflichten, die in Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens sowie nach dem Recht der Vertragsstaaten genannten Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten einzuhalten.

v) Jede zuständige Behörde trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters und ihre eigenen Aufwendungen. Die Kosten des Vorsitzenden einer Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des Verfahrens verbundene Aufwendungen tragen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zu gleichen Teilen.

c) Die zuständigen Behörden stellen allen Schiedsrichtern und deren Mitarbeitern unverzüglich die Informationen zur Verfügung, die für den Schiedsspruch erforderlich sein können.

d) Für Schiedssprüche gilt Folgendes:

i) Ein Schiedsspruch hat formal keine Präzedenzwirkung.

ii) Ein Schiedsspruch ist endgültig, es sei denn, eine endgültige Entscheidung durch ein Gericht eines der beiden Vertragsstaaten befindet den Schiedsspruch für ungültig. In diesem Fall gilt der Schiedsantrag im Sinne des Artikels 25 Absatz 5 des Abkommens als nicht gestellt und das Schiedsverfahren als nicht durchgeführt (mit Ausnahme der Unterziffern (iv) und (v) der lit. b). In diesem Fall darf ein neuer Schiedsantrag gestellt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren, dass ein neuer Schiedsantrag nicht zulässig ist.

e) Wenn vor Übermittlung einer Entscheidung an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und an die Person, die in Bezug auf den Fall den Schiedsantrag stellte, durch die Schiedsstelle

i) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall durch Verständigung nach Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens regeln, oder

ii) diese Person den Schiedsantrag zurückzieht oder

iii) während des Schiedsverfahrens in einem der Vertragsstaaten eine Gerichtsentscheidung zu dem Fall ergeht,

endet das den Fall betreffende Verfahren nach Artikel 25 des Abkommens.

f) Die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung gilt als von der unmittelbar von dem Fall betroffenen Person nicht angenommen und eine weitere Prüfung des Falls durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ist nicht möglich, wenn eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person nicht innerhalb von 60 Tagen nach Aussendung der Verständigungsregelung alle in der Verständigungsregelung geregelten Fragen, welche den Schiedsspruch umsetzt, der Prüfung durch das zuständige Gericht entzieht oder auf andere Weise in Bezug auf diese Fragen anhängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren im Einklang mit der Verständigungsregelung beendet.

g) Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens und dieser Absatz gelten nicht für Fälle, die von Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens erfasst sind.

(6) Zu Artikel 26 des Abkommens:

Es gilt als vereinbart, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen ablehnen darf, die sich auf die vertrauliche Kommunikation beziehen, die Rechtsanwälte oder andere zugelassene Rechtsvertreter in ihrer beruflichen Eigenschaft mit ihren Klienten führen, soweit diese Kommunikation nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaats vor der Offenlegung geschützt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung hierzu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, in englischer Sprache.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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