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DBA Japan Artikel 8 SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT, BGBl. III Nr. 167/2018, gültig ab 27.10.2018

Artikel 8 SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Artikels 2 ist ein Unternehmen eines Vertragsstaats in Bezug auf den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, sofern es sich um ein österreichisches Unternehmen handelt, von der japanischen Unternehmenssteuer, und, sofern es sich um ein japanisches Unternehmen handelt, von jeder der japanischen Unternehmenssteuer ähnlichen Steuer ausgenommen, die Österreich nach der Unterzeichnung des Abkommens erhebt.

(3) Die vorstehenden Absätze dieses Artikels gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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