Artikel 31 KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragsstaat mittels schriftlicher Notifikation auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
a) hinsichtlich der auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und
b) hinsichtlich der nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung hierzu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, in englischer Sprache. Für die Republik Österreich:
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