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DBA Japan Artikel 30 INKRAFTTRETEN, BGBl. III Nr. 167/2018, gültig ab 27.10.2018

Artikel 30 INKRAFTTRETEN

(1) Dieses Abkommen wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Verfahren der beiden Vertragsstaaten genehmigt und tritt am 30. Tag nach dem Austausch der diplomatischen Noten, in denen die erfolgte Genehmigung bestätigt wird, in Kraft.

(2) Dieses Abkommen findet Anwendung:

a) hinsichtlich der auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und

b) hinsichtlich der nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist Artikel 27 unabhängig vom Zeitpunkt der Erhebung der Steuern und vom Steuerjahr, auf das sich die Steuern beziehen, ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens anzuwenden.

(4) Das am in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen1 (im Folgenden als „Vorgängerabkommen“ bezeichnet) ist auf die Steuern, für die dieses Abkommen nach Absatz 2 gilt, ab dem Tag der Anwendbarkeit dieses Abkommens nicht mehr anzuwenden.

(5) Ungeachtet des Inkrafttretens dieses Abkommens hat eine natürliche Person, der bei Inkrafttreten dieses Abkommens Vergünstigungen nach Artikel XIV des Vorgängerabkommens zustehen, bis zu dem Zeitpunkt weiterhin Anspruch auf diese Vergünstigungen, ab dem sie keinen Anspruch darauf mehr gehabt hätte, wenn das Vorgängerabkommen noch in Kraft wäre.

(6) Das Vorgängerabkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach diesem Artikel letztmals anzuwenden ist.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 127/1963.

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