DBA Japan Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BGBl. III Nr. 167/2018, gültig ab 27.10.2018

Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Japan“, wenn im geografischen Sinn verwendet, das gesamte Hoheitsgebiet Japans einschließlich seines Küstenmeers, in dem das die japanische Steuer betreffende Recht gilt, sowie das gesamte Gebiet außerhalb seines Küstenmeers einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds, über das Japan nach dem Völkerrecht Hoheitsrechte ausübt und in dem das die japanische Steuer betreffende Recht gilt;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Japan;

d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter und

ii) in Japan: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

j) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat

i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaats besitzt; und

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

k) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein; und

l) bedeutet der Ausdruck „Pensionsfonds“ eine Person,

i) die nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet worden ist,

ii) die hauptsächlich betrieben wird, um Ruhegehälter, Ruhegehaltsansprüche oder ähnliche Leistungen zu verwalten oder bereitzustellen oder um Einkünfte zugunsten einer oder mehrerer Personen zu erzielen, die hauptsächlich betrieben werden, um Ruhegehälter, Ruhegehaltsansprüche oder ähnliche Leistungen zu verwalten oder bereitzustellen, und

iii) die in diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Einkünfte, die aus den in Ziffer ii beschriebenen Tätigkeiten bezogen werden, von der Besteuerung ausgenommen ist.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Vertragsstaates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Vertragsstaat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Vertragsstaates hat.

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