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DBA Japan Artikel 19 STUDENTEN, BGBl. III Nr. 167/2018, gültig ab 27.10.2018

Artikel 19 STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des erstgenannten Vertragsstaats stammen. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung gilt für Praktikanten oder Lehrlinge nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab ihrem ersten Ausbildungstag im erstgenannten Vertragsstaat.

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