DBA Japan Artikel 18 ÖFFENTLICHER DIENST, BGBl. III Nr. 167/2018, gültig ab 27.10.2018

Artikel 18 ÖFFENTLICHER DIENST

(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem anderen Vertragsstaat geleistet werden und die natürliche Person in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses anderen Vertragsstaats ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) a) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem von ihnen errichteten oder durch Beiträge finanzierten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses anderen Vertragsstaats ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.

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