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DBA Japan Artikel 11 ZINSEN, BGBl. III Nr. 167/2018, gültig ab 27.10.2018

Artikel 11 ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

a) dürfen in Bezug auf Österreich Einkünfte aus Forderungen, die mit einer Beteiligung am Gewinn ausgestattet sind, einschließlich der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen, auch in Österreich nach dem Recht Österreichs besteuert werden, wenn sie aus Österreich stammen; und

b) dürfen in Bezug auf Japan Zinsen, die aus Japan stammen und anhand von Einnahmen, Umsätzen, Einkünften, Gewinnen oder sonstigen Mittelzuflüssen des Schuldners oder einer mit ihm verbundenen Person, von Wertänderungen bei Vermögen des Schuldners oder einer mit ihm verbundenen Person oder von durch den Schuldner oder eine mit ihm verbundene Person geleisteten Dividenden, Personengesellschaftsausschüttungen oder ähnlichen Zahlungen ermittelt werden, und gleichartige sonstige Zinsen, die aus Japan stammen, auch in Japan nach dem Recht Japans besteuert werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle sonstigen Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen steuerlich gleichgestellt sind. In Artikel 10 behandelte Einkünfte und Zuschläge für verspätete Zahlung gelten jedoch nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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