DBA Japan Artikel 10 DIVIDENDEN, BGBl. III Nr. 167/2018, gültig ab 27.10.2018

Artikel 10 DIVIDENDEN

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, nur im anderen Vertragsstaat, besteuert werden; wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, die entweder

a) eine Gesellschaft ist, die für einen Zeitraum von sechs Monaten, der am Tag der Bestimmung der Dividendenberechtigung endet, unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, oder

b) ein Pensionsfonds ist, vorausgesetzt, dass die Dividenden aus in Artikel 3 Absatz 1 lit. l Unterziffer ii genannten Tätigkeiten bezogen werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(5) Absatz 3 lit. a gilt nicht für Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, die bei der Berechnung ihres steuerpflichtigen Einkommens in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, Anspruch auf einen Abzug für an ihre Begünstigten gezahlte Dividenden hat.

(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Gesellschaftsanteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus anderen Rechten stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Gesellschaftsanteilen steuerlich gleichgestellt sind.

(7) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(8) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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