Artikel 1 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der beiden Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent gelten, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person gelten. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „steuerlich transparent“ Verhältnisse, in denen Einkünfte eines Rechtsträgers oder Gebildes oder Teile davon nach dem Steuerrecht eines Vertragsstaats nicht auf Ebene des Rechtsträgers oder Gebildes besteuert werden, sondern auf Ebene der Personen, die einen Anteil an dem Rechtsträger oder Gebilde besitzen, als wären diese Einkünfte oder Teile davon von diesen Personen zum Zeitpunkt, in dem diese Einkünfte oder Teile davon erzielt werden, unmittelbar bezogen worden, unabhängig davon, ob diese Einkünfte oder Teile davon von diesem Rechtsträger oder Gebilde an diese Personen ausgeschüttet werden.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung seiner ansässigen Personen durch einen Vertragsstaat, sofern es sich nicht um die Vorteile handelt, die nach den Artikeln 9, 18, 19, 23, 24, 25 und 28 gewährt werden.
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