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DBA Italien ZUSATZPROTOKOLL, BGBl. Nr. 125/1985, gültig ab 06.04.1985

ABSCHNITT VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ZUSATZPROTOKOLL

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die Unterzeichneten auf die folgenden zusätzlichen Bestimmungen geeinigt, die ein integrierender Bestandteil des Abkommens sind:

Es besteht Einvernehmen darüber:

a) daß in bezug auf Artikel 2 im Falle der künftigen Einführung einer Steuer vom Vermögen in Italien das Abkommen auch für diese Steuer gelten wird;

b) daß im Falle einer künftigen Einführung einer Steuer vom Vermögen in Italien die österreichische Steuer vom Vermögen, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhoben wird, auf die vorerwähnte italienische Steuer vom Vermögen unter den in Artikel 23 Absatz 2 genannten Bedingungen angerechnet werden wird;

c) daß in bezug auf Artikel 25 Absatz 1 der Ausdruck „unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Rechtsmittel“ in der Weise zu verstehen ist, daß das Verständigungsverfahren das nationale Rechtsmittelverfahren nicht ersetzen kann, das in jedem Fall, soweit dies rechtlich möglich, vorsorglich einzuleiten ist, wenn der Streitfall eine dem Abkommen nicht entsprechende Veranlagung betrifft;

d) daß Artikel 28 Absatz 3 nicht ausschließt, daß die zuständigen Behörden der Vertragstaaten in gegenseitigem Einvernehmen ein anderes Verfahren zur Durchführung der Steuerentlastungen, auf die das Abkommen Anspruch gibt, vereinbaren können;

e) daß, ungeachtet von Artikel 29 Absatz 2, die Bestimmungen des Artikels 8 und des Artikels 22 Absatz 3 auf Einkünfte und auf bewegliches Vermögen anzuwenden sind, die in Steuerzeiträumen, die am oder nach dem begonnen haben, Unternehmen der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt zugeflossen sind oder gehört haben.

GESCHEHEN zu WIEN, am in zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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