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DBA Italien Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, BGBl. Nr. 125/1985, gültig ab 06.04.1985

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden. Die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen gelten auch als „unbewegliches Vermögen“. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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