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DBA Italien Artikel 30 Außerkrafttreten, BGBl. Nr. 125/1985, gültig ab 06.04.1985

ABSCHNITT VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30 Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni jedes Kalenderjahres, nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten, das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

a) in Italien

auf Einkünfte, die für Steuerzeiträume besteuert werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;

b) in Österreich

auf Steuern, die für Steuerzeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu WIEN, am in zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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