ABSCHNITT VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30 Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni jedes Kalenderjahres, nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten, das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) in Italien
auf Einkünfte, die für Steuerzeiträume besteuert werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
b) in Österreich
auf Steuern, die für Steuerzeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu WIEN, am in zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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