ABSCHNITT VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) in Italien
auf Einkünfte, die für Steuerzeiträume besteuert werden, die am oder nach dem beginnen;
b) in Österreich
auf Steuern, die für Steuerzeiträume erhoben werden, die am oder nach dem beginnen.
(3) Die Erstattungsanträge, zu denen dieses Abkommen hinsichtlich Steuern berechtigt, die von den in einem der beiden Vertragstaaten ansässigen Personen für Steuerzeiträume geschuldet werden, die am oder später bis zum Inkrafttreten des Abkommens beginnen, sind je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder der Festsetzung der Steuern zu stellen.
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