ABSCHNITT VI BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 28 Erstattungen
(1) Die in einem Vertragstaat durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern werden auf Antrag des Steuerpflichtigen erstattet, soweit das Recht zur Erhebung dieser Steuern durch dieses Abkommen eingeschränkt wird.
(2) Die Erstattungsanträge sind unter Beachtung der in der Gesetzgebung des zur Erstattung verpflichteten Vertragstaates vorgesehenen Fristen zu stellen und müssen eine amtliche Bescheinigung des Vertragstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Vorteile dieses Abkommens enthalten.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 25 dieses Abkommens, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
(4) Die nach der Gesetzgebung eines Vertragstaates errichteten Personengesellschaften, die ihren Sitz in diesem Staat haben, dürfen die in den Artikeln 10, 11 und 12 dieses Abkommens vorgesehene Steuerentlastung im anderen Staat unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, daß wenigstens drei Viertel des Gewinnes der Gesellschaft Personen zufließen, die im erstgenannten Staat ansässig sind. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „Personengesellschaften“:
a) in Italien:
die „societa semplice“, die „societa in nome collettivo“, die „societa in accomandita semplice“ sowie alle anderen Personenvereinigungen, die nach italienischem Recht steuerlich in gleicher Weise behandelt werden;
b) in Österreich:
die „offene Handelsgesellschaft“, die „Kommanditgesellschaft“ und die „Gesellschaft nach bürgerlichem Recht“ sowie alle anderen Personenvereinigungen, die nach österreichischem Recht steuerlich in gleicher Weise behandelt werden.
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