DBA Italien Artikel 18 Ruhegehälter, BGBl. Nr. 125/1985, gültig ab 06.04.1985
ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 18 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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