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DBA Italien Artikel 18 Ruhegehälter, BGBl. Nr. 125/1985, gültig ab 06.04.1985

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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