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DBA Italien Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, BGBl. Nr. 125/1985, gültig ab 06.04.1985

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- und Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

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