ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 12 Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn sie ihr wirtschaftlich zuzurechnen sind, in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Lizenzgebühren, die von einer in einem der beiden Vertragstaaten ansässigen Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist, dürfen jedoch im erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme (einschließlich Lizenzgebühren für Fernsehfilme oder -bänder), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall werden die Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat nach dessen innerstaatlichem Recht besteuert.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall darf der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76646