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DBA Israel PROTOKOLL, BGBl. III Nr. 8/2018, gültig ab 01.03.2018

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Staates Israel übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

Im Allgemeinen

Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Abkommen einen Vertragsstaat nicht daran hindert, Vorschriften des nationalen Rechts zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung anzuwenden, wenn diese Vorschriften dazu verwendet werden, Maßnahmen anzufechten, die einen Missbrauch des Abkommens darstellen.

Zu Artikel 4 Absatz 1 (Ansässige Person):

Bei Einkünften, die von einer Personengesellschaft oder einem Trust bezogen oder gezahlt werden, gilt dieser Ausdruck nur insoweit, als die von der Personengesellschaft oder dem Trust bezogenen Einkünfte in diesem Staat als Einkünfte einer dort ansässigen Person besteuert werden, und zwar entweder bei der Personengesellschaft oder dem Trust selbst oder bei deren Gesellschaftern, den Begünstigten oder dem Besteller.

Zu Artikel 4 Absatz 3 (Ansässige Person):

Im Falle eines Trusts werden sich die zuständigen Behörden bemühen, seine Ansässigkeit durch Verständigung zu determinieren. Sollte eine solche Verständigung nicht bestehen, sind die Bestimmungen dieses Abkommens [abgesehen von Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), Artikel 24 (Gleichbehandlung), Art. 25 (Verständigungsverfahren) und Artikel 26 (Informationsaustausch)] auf diese Person nicht anwendbar.

Zu Artikel 5 Absatz 1 (Betriebstätte):

Wird eine Betriebseinrichtung, ein Bohrturm oder ein Schiff für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erkundung von Rohstoffquellen verwendet, liegt eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat vor, sofern diese Aktivitäten in diesem Staat insgesamt mehr als 365 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren andauern.

Zu Artikel 10 (Dividenden und Ausschüttungen eines Immobilieninvestmentfonds):

a) Im Falle Israels bedeutet ein Immobilieninvestmentfonds einen Immobilieninvestmentfonds, der die in § 64A3 der israelischen Income Tax Ordinance genannten Voraussetzungen erfüllt.

b) Im Falle Österreichs bedeutet ein Immobilieninvestmentfonds einen Immobilieninvestmentfonds, der die in § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt.

c) Im Falle Österreichs findet Artikel 10 auch auf Zuwendungen von Privatstiftungen Anwendung.

Zu Artikel 11 (Zinsen):

Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 lit. e Anwendung findet

(i) in Österreich auf die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) und die Oesterreichische Entwicklungsbank AG (OeEB).

(ii) in Israel auf Ashra – The Israel Export Insurance Corporation, Ltd.

(iii) Jede andere Gesellschaft, über die die Vertragsstaaten im Wege des Austausches diplomatischer Noten Einvernehmen erzielen.

Zu Artikel 13 Absatz 6 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen):

Es besteht Einvernehmen, dass die zuständigen Behörden, wenn sie versuchen, im Wege eines Verständigungsverfahrens die Frage nach dem einem Vertragsstaat zuzuordnenden Betrag des Veräußerungsgewinns im Hinblick auf eine erhobene Wegzugssteuer festzulegen, hierbei Faktoren wie den Verkehrswert des Vermögens am Tag, an dem das die Wegzugbesteuerung auslösende Ereignis stattfand, berücksichtigen.

Zu Artikel 16 Absatz 3 (Künstler und Sportler):

Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.

Zu Artikel 26 (Informationsaustausch):

1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions“).

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 Absatz 5 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

GESCHEHEN zu Jerusalem, am , der dem 27 Tag des Cheshvan 5777 des hebräischen Kalenders entspricht, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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