DBA Israel Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt, BGBl. III Nr. 8/2018, gültig ab 01.03.2018

Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch:

a) Gewinne aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen; und

b) Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die für die Beförderung von Gütern oder Waren verwendet werden, sofern die Benutzung, die Instandhaltung oder die Vermietung oder Vercharterung gelegentlich neben dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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