DBA Israel Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen, BGBl. III Nr. 8/2018, gültig ab 01.03.2018

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Israel“ den Staat Israel und schließt, in geographischem Sinn verwendet, die Hoheitsgewässer und die Meeresgebiete einschließlich des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds ein, die an der Außengrenze der Hoheitsgewässer angrenzen und über die der Staat Israel in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und des Rechts des Staats Israel seine Hoheitsrechte und Rechtsprechung ausübt;

c) die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ oder „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang Israel oder Österreich;

d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften, Trusts und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

(i) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

(ii) in Israel den Minister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

j) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat

(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt; und

(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

k) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

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