DBA Israel Artikel 29 Kündigung, BGBl. III Nr. 8/2018, gültig ab 01.03.2018

Artikel 29 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg durch Mitteilung unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

(i) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen gekündigt wurde;

(ii) in Bezug auf andere Steuern auf Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen gekündigt wurde.

GESCHEHEN zu Jerusalem, am , der dem 27 Tag des Cheshvan 5777 des hebräischen Kalenders entspricht, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76644