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DBA Israel Artikel 27 Diplomaten und Konsularbeamte, BGBl. III Nr. 8/2018, gültig ab 01.03.2018

Artikel 27 Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

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