Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich:
i. die Einkommensteuer;
ii. die Körperschaftsteuer;
iii. die Grundsteuer;
iv. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
v. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im Folgenden „österreichische Steuer“ genannt);
b) in Israel:
i. die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer (einschließlich der Steuer auf Veräußerungsgewinne);
ii. die Steuern von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen nach dem Gesetz der Grundstücksbesteuerung;
iii. die Gewinnsteuer auf Finanzinstitutionen;
(im Folgenden „israelische Steuer“ genannt).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
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