DBA Israel Artikel 19 Professoren, Lehrer und Forscher, BGBl. III Nr. 8/2018, gültig ab 01.03.2018

Artikel 19 Professoren, Lehrer und Forscher

(1) Eine natürliche Person, die einen der Vertragsstaaten zu Unterrichts- oder Forschungszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Lehranstalt besucht und die unmittelbar vor diesem Besuch im anderen Vertragsstaat ansässig war, ist von der Besteuerung für Vergütungen für diese Unterrichts- oder Forschungstätigkeit für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Ankunft in diesem anderen Vertragsstaat für diesen Zweck befreit.

(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 kommt nicht für Vergütungen für Forschungstätigkeiten zur Anwendung, die nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Vorteil einer bestimmten Person oder von Personen ausgeübt werden.

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