Artikel 18 Öffentlicher Dienst
(1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesen Staat oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
a) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
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