DBA Israel Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, BGBl. III Nr. 8/2018, gültig ab 01.03.2018

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2)

a) Vorbehaltlich der Bestimmungen von lit. b dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Beteiligungen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden.

b) Lit. a findet auf die Veräußerung von Anteilen, die regelmäßig an einer Börse gehandelt werden, keine Anwendung, außer

(i) es handelt sich um Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einem Immobilieninvestmentfonds im Sinne des Artikels 10; oder

(ii) die Anteile wurden zu einem Zeitpunkt erworben, zu dem die Gesellschaft nicht an einer Börse gelistet war. In diesem Fall dürfen nur jene Gewinne im anderen Vertragsstaat besteuert werden, die in Bezug auf den Zeitraum, der vor der Aufnahme eines regelmäßigen Handels mit diesen Anteilen an einer Börse gelegen ist, berechnet werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(6) Wenn eine Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war, im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, hindert Absatz 5 den erstgenannten Staat nicht daran, nach seinem nationalen Recht Gewinne aus der Veräußerung des Vermögens dieser Person zum Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels zu besteuern. Im Falle einer nachfolgenden Veräußerung dieses Vermögens werden Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens bis zum Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels vom anderen Staat nicht besteuert.

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