DBA Israel Artikel 11 Zinsen, BGBl. III Nr. 8/2018, gültig ab 01.03.2018

Artikel 11 Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind aus einem Vertragsstaat stammende Zinsen von der Besteuerung in diesem Staat befreit, wenn die Zinszahlung erfolgt

a) an die Regierung des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder an die Nationalbank;

b) durch die Regierung dieses Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder durch die Nationalbank;

c) an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Pensionsfonds oder ein gleichartiges Gebilde;

d) an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person aufgrund einer an der Börse des erstgenannten Staats gehandelten Unternehmensanleihe, die von einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft begeben wurde;

e) im Hinblick auf Darlehen, Forderungen oder Kredite, die diesem Vertragsstaat, seinen Gebietskörperschaften oder Exportfinanzierungsagenturen geschuldet oder von diesen gewährt, garantiert oder versichert werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen die Zinsen, aus welchem Grund auch immer, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall darf der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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