DBA Israel Artikel 10 Dividenden und Ausschüttungen eines Immobilieninvestmentfonds, BGBl. III Nr. 8/2018, gültig ab 01.03.2018

Artikel 10 Dividenden und Ausschüttungen eines Immobilieninvestmentfonds

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

a) 0 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Ausschüttungen eines in einem Vertragsstaat ansässigen Immobilieninvestmentfonds an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person dürfen im anderen Staat besteuert werden. Diese Ausschüttungen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem der ausschüttende Immobilieninvestmentfonds ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Ausschüttungen eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist und unmittelbar über weniger als 10 vom Hundert des Kapitals dieses Immobilieninvestmentfonds verfügt, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Ausschüttung nicht übersteigen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung des Immobilieninvestmentfonds in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Ausschüttung erfolgt.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden oder Ausschüttungen eines Immobilieninvestmentfonds im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft oder der ausschüttende Immobilieninvestmentfonds ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden oder Ausschüttungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Dieser Absatz findet auch auf Ausschüttungen eines Immobilieninvestmentfonds Anwendung.

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