DBA Irland ZUSATZPROTOKOLL, BGBl. III Nr. 45/2011, gültig ab 01.05.2011

ZUSATZPROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen in der Fassung des am in Dublin unterzeichneten Protokolls, das heute zwischen der Republik Österreich und Irland abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Protokolls bilden:

Zu Artikel 25:

1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Maßstab von „voraussichtlich erheblich“ für einen Informationsaustausch in Steuersachen im weitest möglichen Umfang sorgen soll und gleichzeitig klarstellen soll, dass Vertragsstaaten nicht frei sind Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung („fishing expeditions“) dienen, zu unternehmen oder Auskünfte zu erbeten, die wahrscheinlich für die steuerliche Situation eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht erheblich sind.

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

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