DBA Irland Artikel 22, BGBl. Nr. 12/1989, gültig ab 01.03.1989

Artikel 22

(1) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder Veräußerungsgewinne, die nach diesem Abkommen in Irland besteuert werden können, so rechnet Österreich auf die österreichische Steuer den Betrag an, der der in Irland unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlenden Steuer von diesen Einkünften oder Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer nicht übersteigen, der auf die in Irland besteuerten Einkünfte oder Veräußerungsgewinne entfällt.

(2) Gemäß den irischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer (und unbeschadet der allgemeinen Grundsätze hiervon)

a) wird die nach den Gesetzen Österreichs und nach diesem Abkommen für Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende Steuer (ausgenommen die Steuer für Gewinne, aus denen Dividenden gezahlt werden) auf die irische Steuer angerechnet, die auf die Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne entfällt, hinsichtlich derer die österreichische Steuer ermittelt wurde,

b) wird bei Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine in Irland ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, bei der Anrechnung (neben einer nach lit. a anrechenbaren österreichischen Steuer) die von der Gesellschaft für ihren Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt werden, zu zahlende österreichische Steuer berücksichtigt.

(3) Im Sinne des Absatzes 2 umfaßt der Ausdruck „österreichische Steuer“ die Gewerbesteuer soweit sie vom Gewerbeertrag erhoben wird, und die Aufsichtsratsabgabe.

(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten Einkünfte, Gewinne und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden können, als aus Quellen in diesem anderen Vertragsstaat stammend.

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