DBA Irland Artikel 21, BGBl. Nr. 66/1968, gültig ab 05.01.1968

Artikel 21

(1) In Österreich ansässigen natürlichen Personen stehen in bezug auf die irische Steuer die gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen zu, die irischen Staatsangehörigen, die nicht in Irland ansässig sind, gewährt werden.

(2) In Irland ansässigen natürlichen Personen stehen in bezug auf die österreichische Steuer die gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen zu, die österreichischen Staatsangehörigen, die nicht in Österreich ansässig sind, gewährt werden.

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